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Kontakt

Gemeinde Staufenberg
Hannoversche Straße 21
34355 Staufenberg

Tel. 05543/301-0
Fax. 05543/301-39

Internet www.staufenberg-nds.de
E-Mail rathaus@staufenberg-nds.de

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Melderegisterauskunft

Details
Bürgerbüro
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Pfurr, Heike 05543/301-35 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Bartram, Joana 05543/301-33 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Winkelmeyer, Linda 05543/30134 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Jedermann kann über eine dritte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten. Diese Auskunft ist gebührenpflichtig.

 

Jede Einwohnerin und jeder Einwohner hat gegenüber der Gemeinde Staufenberg das Recht auf kostenfreie Auskunft über die zu ihrer oder seiner Person gespeicherten Daten, Unterrichtung über die zu ihrer oder seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte sowie über die Einrichtung von Übermittlungssperren.

 

Einfache Melderegisterauskunft:

 

Auf persönliche oder schriftliche Anfrage gibt die Gemeinde Staufenberg über einzelne bestimmte Einwohner/innen folgende Auskünfte:

 

  • Vor- und Familiennamen
  • Doktorgrad
  • Anschriften

 

Erweiterte Melderegisterauskunft:

 

Wird ein berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung glaubhaft gemacht, darf die zuständige Stelle eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilen, die zusätzlich folgende Daten enthält:

 

  • Tag und Ort der Geburt
  • frühere Vor- und Familiennamen
  • Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht)
  • Staatsangehörigkeiten
  • frühere Anschriften
  • Tag des Ein- und Auszugs
  • gesetzliche Vertreter
  • Sterbetag und –ort
  • Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners

 

Bei einer erweiterten Auskunft ist das Interesse für jede einzelne Auskunft bzw. für jedes einzelne Datum glaubhaft zu machen.

Das Auskunftsersuchen muss ausreichende Hinweise zur Identifizierung der gesuchten Person enthalten, damit die zuständige Stelle jede Verwechslung ausschließen kann.

Die Auskunft wird verweigert, sofern für die gesuchte Person eine Auskunftssperre besteht.

 

Information gem. Art. 13 DSGVO für meldepflichtige Personen (22 KB)

 


Welche Unterlagen werden benötigt?

 

 

  • formloser schriftlicher Antrag, soweit die Auskunft nicht persönlich beantragt wird

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 63 an.

Gebühr: mindestens EUR 9,00

Die Gebühr berechnet sich nach dem Zeitaufwand.

Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind bzw. sich mit den von Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.
 

 

  • Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)
Rechtsgrundlage?

 

 

  • Bundesmeldegesetz (BMG)
  • Nummer 44 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

 

 

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