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Kontakt

Gemeinde Staufenberg
Hannoversche Straße 21
34355 Staufenberg

Tel. 05543/301-0
Fax. 05543/301-39

Internet www.staufenberg-nds.de
E-Mail rathaus@staufenberg-nds.de

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Fahrerlaubnis - Neuerteilung/Wiedererteilung

Details
Bürgerbüro
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Pfurr, Heike 05543/301-35 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Bartram, Joana 05543/301-33 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Winkelmeyer, Linda 05543/30134 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die zuständige Stelle die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die zuständige Stelle die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Kraftfahreignung begründen, sind entsprechende Untersuchungen nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung anzuordnen.



Sie können im Bürgerbüro alle Arten von Führerscheinen und Fahrerkarten beantragen.

Ausgenommen hiervon ist lediglich der internationale Führerschein. Diesen beantragen Sie bitte beim Landkreis Göttingen.

Bitte beachten Sie, dass Führerscheinanträge von uns nur vollständig angenommen werden können. Welche Unterlagen Sie Ihrem Antrag beifügen müssen klären Sie vorab bitte kurz telefonisch mit uns. Auch über die entstehenden Kosten können wir Ihnen dann exakt Auskunft geben

WICHTIG: Wir empfehlen Ihnen grundsätzlich auf den aktuellen Kartenführerschein umzustellen – besonders wenn Sie z.B. im Urlaub auch im Ausland ohne Probleme Auto fahren möchten.

 

Hinweise für Fristen zum Führerscheinumtausch (38 KB)

 


An wen muss ich mich wenden?
Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
  • aktuelles biometrietaugliches Lichtbild, im Passformat (45 x 35 mm) im Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
  • Führungszeugnis der Belegart "0" (zu beantragen bei der zuständigen Gemeinde-, Samtgemeinde- oder Stadtverwaltung)

Für die Antragstellung der Fahrerlaubnis der Klasse A1, A beschränkt, A, B, BE, M, L, S und T zusätzlich

  • eine Sehtestbescheinigung oder augenärztliches Gutachten über die Untersuchung des Sehvermögens beziehungsweise Zeugnis eines Augenarztes gem. § 12 Abs. 6 i. V. m. Anlage 6 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (nicht älter als zwei Jahre)
  • einen Nachweis über eine Unterweisung in "lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Unfallort" oder eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbidlung in Erster Hilfe (ausgestellt ab 1.7.1991)

Für die Antragstellung der Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C, CE, CE79, D1, D1E, D, DE zusätzlich

  • ein augenärztliches Gutachten über die Untersuchung des Sehvermögens beziehungsweise Zeugnis eines Augenarztes gem. § 12 Abs. 6 i. V. m. Anlage 6 FeV (nicht älter als zwei Jahre)
  • eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbidlung in Erster Hilfe (ausgestellt ab 1.7.1991)
  • ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung auf amtlichem Vordruck gem. § 11 Abs. 9 i. V. m. Anlage 5 FeV. Für diese Bescheinigung gibt es einen amtlichen Vordruck, über den die Ärzte im Regelfall verfügen. Sie können die Bescheinigung von jedem Arzt erstellen lassen. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.

Für die Antragstellung der Fahrerlaubnis der Klasse D1, D1E, D, DE zusätzlich

  • ein leistungspsychologisches Gutachten gem. § 11 Abs. 9 i. V. m. Anlage 5 Nr. 2 FeV. Die leistungspsychologische Untersuchung beinhaltet beispielsweise eine Überprüfung der Belastbarkeit, Reaktionsfähigkeit, Orientierungsleistung und Konzentrationsfähigkeit. Der Nachweis über die Erfüllung dieser besonderen Anforderungen erfolgt durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder durch ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.

Nach Antragseingang werden ggf. weitere Erklärungen/Unterlagen nachgefordert. Ebenso werden weitere noch durchzuführende Maßnahmen, insbesondere eine Begutachtung oder eine evtl. abzulegende Prüfung, mitgeteilt.

  • Informationen zum biometrischen Lichtbild
  • § 11 Abs. 9 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • Anlage 5 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • § 12 Abs. 6 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • Anlage 6 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Welche Fristen muss ich beachten?

Der Neuerteilungsantrag sollte drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist (jedoch nicht früher) bei der zuständige Stelle eingereicht werden.

Rechtsgrundlage?

  • Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • § 3 Straßenverkehrsgesetz (StGB)
Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen zum Neuerteilungsverfahren der Fahrerlaubnis können Sie während der Dienstzeit telefonisch bei der zuständigen Stelle erfragen. Fachkundige Hinweise finden Sie auch beim Niedersächsischen Justizministerium.

Wenn Sie sich vorab darüber informieren möchten, was bei einer medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) auf Sie zukommt, was von Ihnen erwartet wird, wie Sie sich darauf vorbereiten können, so besteht die Möglichkeit, dass Sie sich im Vorfeld bereits an eine Begutachtungsstelle für Fahreignung in Ihrer Nähe wenden und an kostenlosen Informationsveranstaltungen teilnehmen. Termine erfahren Sie von den Begutachtungsstellen.

Weiteres Informationsmaterial liegt zudem bei der zuständigen Stelle zur Abholung aus. Es steht Ihnen frei sich mit Hilfe von Verkehrspsychologen auf eine anstehende MPU vorzubereiten, häufig ist dieses sinnvoll.

  • Informationen zum Thema "Führerscheinsperrfrist" auf den Seiten des Niedersächsisches Justizministerium
  • Übersicht der Begutachtungsstellen für Fahreignung (pdf-Datei)
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