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Kontakt

Gemeinde Staufenberg
Hannoversche Straße 21
34355 Staufenberg

Tel. 05543/301-0
Fax. 05543/301-39

Internet www.staufenberg-nds.de
E-Mail rathaus@staufenberg-nds.de

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Fischereischein

Details
Bürgerbüro
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Pfurr, Heike 05543/301-35 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Bartram, Joana 05543/301-33 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Winkelmeyer, Linda 05543/30134 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Wer in Niedersachsen die Fischerei in Küstengewässern oder auf der hohen See ausüben will, braucht einen Fischereischein. Für die Fischerei in Binnengewässern ist ein Fischereischein nicht mehr zwingend vorgeschrieben.

Allerdings benötigen Sie, wenn Sie in einem Binnengewässer, in dem Sie nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter sind, fischen wollen, entweder einen Fischereischein oder einen Personalausweis sowie eine von der Berechtigten/dem Berechtigten ausgestellte Bescheinigung, dass Sie fischen dürfen (Fischereierlaubnisschein).

Der Fischereierlaubnisschein (Angelkarte), ist bei der Eigentümerin/dem Eigentümer oder der Fischereipächterin/dem Fischereipächter des Gewässers einzuholen. Fragen hierzu können oft die örtlichen Fischereivereine beantworten.
Informationen zur niedersächsischen Fischerprüfung erhalten Sie in den Internetauftritten der unten genannten Sportanglerverbände oder bei Ihrem örtlichen Fischereiverein.





  • Landessportfischerverband Niedersachsen e.V.
  • Sportfischerverband im Landesfischereiverband Weser-Ems e. V.
  • Deutscher Angelfischer-Verband e. V.
  • Deutscher Fischerei Verband e.V.
  • Portal Fischerei des Bundes und der Länder

An wen muss ich mich wenden?
Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Prüfungszeugnis einer bestandenen vorgeschriebenen Fischerprüfung oder
  • Nachweis einer Prüfung als Berufsfischer
  • Passbild
  • Personalausweis
  • bei minderjährigen antragstellenden Personen zusätzlich:
    • Vorsprache einer gesetzlichen Vertreterin/eines gesetzlichen Vertreters mit Personalausweis
Welche Fristen muss ich beachten?

Der Fischereischein gilt auf unbeschränkte Zeit.

Rechtsgrundlage?

  • §§ 57 bis 59 Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
  • Verordnung über die Fischerei in Binnengewässern (Binnenfischereiordnung)
  • Niedersächsische Küstenfischereiordnung (NKüFischO)
Was sollte ich noch wissen?

In Niedersachsen gibt es nur einen lebenslang geltenden Fischereischein, keinen Jugend- oder Touristenschein, wie ihn andere Länder anbieten.

Die Bundesländer haben auf Ebene der Fischereiressorts abgestimmt, dass die staatlichen Prüfungen und auch der Fischereischein gegenseitig anerkannt werden.

Eine Fischereiabgabe wird in Niedersachsen nicht erhoben.

Formulare
Fischereischein Details ;
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