Erschließungs- und Ausbaubeiträge
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Für Straßenbaumaßnahmen, die über das Maß der bloßen Unterhaltung und Instandsetzung vorhandener Straßen hinausgehen, erhebt die Gemeinde Staufenberg von den Eigentümern der durch die jeweiligen Straßen erschlossenen bzw. bevorteilten Grundstücke zur Refinanzierung der Baumaßnahmen Beiträge.
Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich bei den Baumaßnahmen um eine erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage handelt oder ob beitragsfähige Maßnahmen an einer bereits vorhandenen öffentlichen Einrichtung vorgenommen werden.
Bei er erstmaligen endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage werden Erschließungsbeiträge nach den Bestimmungen der §§ 127 ff. des Baugesetzbuches ( BauGB ) erhoben.
In allen anderen Fällen richtet sich die Beitragserhebung nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes ( NKAG ) (Straßenausbaubeiträge).
Die ergänzenden Bestimmungen sind in der Erschließungsbeitragssatzung bzw. in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 NKAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Staufenberg geregelt.
Vor beitragspflichtigen Maßnahmen findet regelmäßig eine frühzeitige Unterrichtung und Beteiligung der beitragspflichtige Anlieger und der politischen Gremien in Form von Anliegerversammlungen statt.