Ausnahmegenehmigung zur Benutzung von Arbeitsgeräten zwischen 20:00 und 7:00 Uhr
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Einschlägige Regelungen über den Betrieb von motorgetriebenen Maschinen, Werkzeugen sowie Gartengerätschaften enthält das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG.
Diese Regelungen richten sich grundsätzlich sowohl an Unternehmer als auch an Privatpersonen.
So dürfen Geräte und Maschinen in
• reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten,
• Kleinsiedlungsgebieten,
• Sondergebieten, die der Erholung dienen,
• auf dem Gelände von Pflegeanstalten
im Freien an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr nicht betrieben werden.
Spezielle Regelungen bestehen für
• Freischneider,
• Grastrimmer und Graskantenschneider,
• Laubbläser sowie Laubsammler,
die nicht das gemeinschaftliche Umweltzeichen (europäische Umweltzeichen) tragen oder nicht den Anforderungen an die zulässigen Schallleistungspegel der Stufe II in Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG entsprechen.
Diese dürfen auch in der Zeit zwischen
• 7:00 Uhr und 9:00 Uhr,
• 13:00 Uhr und 15:00 Uhr sowie
• 17:00 Uhr und 20:00 Uhr nicht betrieben werden.
Die Gemeinde Staufenberg kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen zulassen. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist.
Wenn Sie eine Frage zu einer solchen Ausnahmegenehmigung haben bzw. diese beantragen möchten, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.