Zentrale, Ordnungs- und soziale Dienste
Private Gartennutzung
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Piassek, Carsten | 05543/30128 | ![]() |
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Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Hartmann, Frank | 05543/30124 | ![]() |
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Die Gemeinde Staufenberg informiert Sie als Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten über die private Gartennutzung, sofern auch das öffentliche Interesse berührt ist.
Grundsätzlich sind nachbarschaftliche Streitigkeiten auf privatrechtlichem Wege zu lösen. Ein Einschreiten seitens der Ordnungsbehörde ist nur dann erforderlich, wenn offensichtlich öffentliches Interesse berührt ist.
Für die Nutzung Ihres Gartens gilt folgendes:
- überhängende Äste von Bäumen und Sträuchern sowie Hecken, sind bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, sie dürfen nicht in die öffentliche Verkehrsfläche hineinragen
- herabgefallenes Laub, das auf den eigenen Gartenbewuchs zurückzuführen ist, ist von Gehwegen zu beseitigen
- das Rasenmähen ist nur werktags (also auch samstags) in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr gestattet
- das Grillen im Garten ist grundsätzlich erlaubt, sofern nicht intensiver Qualm in die Wohnungen von Nachbarn zieht und dadurch eine Rauch- und Geruchsbelästigung entsteht
- Gartenfeste sind jederzeit gestattet. Die Lautstärke darf ein erträgliches Maß dabei nicht überschreiten; eine Belästigung der Nachbarschaft ist auszuschließen. Die Nachtruhe zwischen 22:00 und 06:00 Uhr ist unbedingt einzuhalten
Hinweis an Eigentümer unbebauter Grundstücke
Immer wieder wird festgestellt, dass die Eigentümer unbebauter Grundstücke oftmals keine große Bedeutung darin sehen, ihr Baugrundstück regelmäßig zu pflegen. Dadurch kommt es oft zu Beschwerden von Eigentümern benachbarter Grundstücke.
Grundsätzlich gibt es keine Bedenken gegen Grundstücke, die unbebaut sind und auf denen sich Pflanzen selbständig entwickeln können, die also ungepflegt sind. Jedoch werden die benachbarten Grundstücke oftmals durch hohen Unkrautwuchs oder Unkrautsamenflug beeinträchtigt oder in Mitleidenschaft gezogen.
Daher richten wir unseren Appell an die Eigentümer solcher nicht genutzter und wild bewachsener Grundstücke, auch einmal an die Nachbarn zu denken!
Wir bitten darum, solche Grundstücke wenigstens ein- oder zweimal im Jahr möglichst vor der Blütezeit der Pflanzen abzumähen und das Unkraut zu beseitigen. In der Regel wird dies ausreichend sein und wir denken, dass man das jedem Eigentümer unbebauter Grundstücke zumuten kann.
Es wäre schließlich für eine gut funktionierende nachbarschaftliche Beziehung störend, wenn die beeinträchtigten Nachbarn aus solch einem Grund vor Gericht ziehen müssen!
Formulare | |
Antrag auf Abbrennen eines Lagerfeuers |
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